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Bekanntmachung des Bebauungsplan Nr. 32 „Goethestraße“ der Stadt Rodewisch

Rodewisch, den 03. 03. 2017

Gemäß § 10 BauGB

Die vom Stadtrat der Stadt Rodewisch in seiner Sitzung am 23.02.2017 beschlossene Satzung über den Bebauungsplan Nr. 32 „Goethestraße“ (Abgrenzung gemäß Planausschnitt), bestehend aus

- Teil A Planzeichnung (Maßstab 1: 500)

- Teil B textliche Festsetzungen

- Begründung

Hiermit wird gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) der Bebauungsplan Nr. 32 „Goethestraße“ ortsüblich im Stadtanzeiger bekannt gemacht und tritt mit Ablauf des Erscheinungsdatums in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan Nr. 32 „Goethestraße“ mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadtverwaltung Rodewisch, Wernesgrüner Str. 32 in 08228 Rodewisch im Bauamt während der üblichen Dienststunden,

Montag: 8.00 – 12.00 Uhr,

Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr,

Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr,

Freitag 8.00 – 12.00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass von einer förmlichen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gemäß (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) abgesehen wurde, da die Vorprüfung keine Anhaltspunkte erkennen ließ, dass vom Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen. Die Anwendung des § 13 a BauGB zum beschleunigten Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist möglich, da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung mit einen Plangebiet unter 20.000 m² handelt.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs-plans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Rodewisch geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Rodewisch, den 24.02.2017 (Siegel)

 

Kerstin Schöniger

Bürgermeisterin

 

Bild zur Meldung: Bekanntmachung des Bebauungsplan Nr. 32 „Goethestraße“ der Stadt Rodewisch