Amt24

Einsicht eines Adoptivkindes in Personenstandsunterlagen nehmen

Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Ihre Personenstandsunterlagen beim Standesamt einsehen.

Weitere Informationen

Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle können Sie außerdem Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen.

Eingabeaufforderung zur Ortsauswahl

Geben Sie Ihren Geburtsort an:

Zuständige Stelle

Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Sie haben das 16. Lebensjahr vollendet.

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

  • § 61 Personenstandsgesetz (PStG) – Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
  • § 62 PStG – Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
  • § 63 PStG – Benutzung in besonderen Fällen
  • § 64 PStG – Sperrvermerke

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023

Rechtsbehelf

nicht anwendbar

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