Amt24
Lebenslagen
Finanzielle Hilfen
Wer eine Rechtsberatung oder Rechtsvertretung benötigt, aber die erforderlichen Mittel dafür nicht aufzubringen vermag, kann Beratungshilfe beantragen. Die Beratungshilfe können Sie allerdings nur für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung erhalten.
Im Rahmen eines Projektes des Staatsministeriums der Justiz in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Sachsen führen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte in mehreren sächsischen Städten eine grundsätzlich kostenfreie Rechtsberatung für finanziell bedürftige Bürgerinnen und Bürger durch.
Ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Bestattungskosten
Bei einem Sterbefall haben die nach dem Sächsischen Bestattungsgesetz verantwortlichen Angehörigen für die Bestattung der verstorbenen Person zu sorgen. Wenn die Angehörigen nicht auch die erbenden Personen sind, können sie die Kosten für die Bestattung gegenüber der erbenden Person geltend machen.
Sofern die verantwortliche Person nicht in der Lage ist, die Kosten zu tragen und der Nachlass der verstorbenen Person ebenfalls nicht ausreicht, werden die Kosten von der Sozialhilfebehörde übernommen. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die verstorbene Person bereits sozialhilfeberechtigt war.
Zuständig für die Kostenübernahme ist die Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Für den Fall, dass die verstorbene Person keine Sozialhilfe bezog, ist die Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt des Sterbeortes zuständig.
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Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 24.03.2026